Grußwort
Grußwort von
Bürgermeister
Thomas Grün
01.07.2025
Wir bitten um Beachtung.
Markt Bürgstadt
Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung über die Pflicht zur Anlegung eines Kinderspielplatzes und deren Ablösung (Spielplatzablösesatzung) zum 01.10.2025
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird u.a. die bisher staatliche Pflicht zur
Anlegung eines Kinderspielplatzes und deren Ablösung (Spielplatzablösesatzung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 kommunalisiert. Dies bedeutet, dass die entsprechenden staatlichen Pflichten zu diesem Zeitpunkt entfallen. Künftig haben es die Gemeinden demnach selbst in der Hand festzulegen, ob es in ihrem Gebiet eine Spielplatzsatzung geben soll oder nicht.
Der Markt Bürgstadt verfügt über eine entsprechende Satzung. Bestehende Spielplatzsatzungen müssen aufgrund der Änderungen in der Bayerischen Bauordnung neu erlassen oder an die neue Rechtslage angepasst werden.
Der Gemeinderat Bürgstadt hat in seiner Sitzung am 03. Juni 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt der Markt Bürgstadt folgende
1. Änderungssatzung zur Satzung
über die Pflicht zur Anlegung eines Kinderspielplatzes und deren Ablösung (Spielplatzablösesatzung)
§ 1
Die Präambel erhält folgende Fassung:
Art. 7 Abs. 3 BayBO verpflichtet dazu, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen ausreichend großen Kinderspielplatz anzulegen. Mit dieser Spielplatzablösesatzung wird näher geregelt, wie diese Verpflichtung in Art und Ausgestaltung erfüllt werden kann. Insbesondere soll in begründeten Fällen auch die Ablösung eines erforderlichen Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
(1)
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei der Errichtung (Nutzungsänderungen sind nicht von der Satzungsermächtigung umfasst) von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BayBO). Hierzu zählen keine Wohnungen, die ausschließlich und nachweislich dem betreuten Wohnen bzw. als Altenwohnungen dienen.
(2)
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Kinderspielplatzfläche nachzuweisen, mindestens jedoch 50 m². Die Fläche muss für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahren geeignet und ausgestattet sein.
(3)
§ 2 Abs. 3 wird neu eingefügt: Der Spielplatz soll möglichst verkehrsabgewandt in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Er muss gegen Anlagen, von denen Gefahren oder Störungen ausgehen, so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet spielen können.
§ 3
(1)
§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Der Ablösebetrag beträgt je m² Spielplatzfläche 250,00 €. Die Höhe der nachzuweisenden Kinderspielplatzfläche richtet sich nach § 2 Abs. 2. Für Gebäude, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind, besteht ein Anspruch auf Ablöse.
(2)
§ 3 Abs. 6 wird neu eingefügt:
Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück zu errichten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Spielplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes angelegt werden. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos für Kinder zu erreichen sein. Die Benutzung des Grundstückes ist gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
§ 4
Der bisherige §4 „Inkrafttreten“ wird §5.
§ 4 wird neu eingefügt und erhält die Überschrift „Unterhaltung“ mit folgendem Inhalt:
Der Spielplatz ist in benutzbarem Zustand zu erhalten. Auf die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten wird hingewiesen.
§ 5
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bürgstadt, den 06.06.2025
Thomas Grün
1. Bürgermeister
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