Grußwort
Grußwort von
Bürgermeister
Thomas Grün
01.07.2025
Wir bitten um Beachtung.
Markt Bürgstadt
Neuerlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) zum 01.10.2025
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird u.a. die bisher staatliche Pflicht zur
Herstellung eines Stellplatzes mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 kommunalisiert. Dies bedeutet, dass die entsprechenden staatlichen Pflichten zu diesem Zeitpunkt entfallen. Künftig haben es die Gemeinden demnach selbst in der Hand festzulegen, ob es in ihrem Gebiet eine Stellplatzsatzung geben soll oder nicht. Es wird allerdings eine Obergrenze, in Höhe von maximal zwei Stellplätzen je Wohnung, für die Anzahl der zu schaffenden Parkplätze geben. Die Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist nicht mehr möglich.
Der Markt Bürgstadt verfügt über eine entsprechende Satzung. Bestehende Stellplatzsatzungen müssen aufgrund der Änderungen in der Bayerischen Bauordnung neu erlassen oder an die neue Rechtslage angepasst werden.
Der Gemeinderat Bürgstadt hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt der Markt Bürgstadt folgende
Satzung
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Der Markt Bürgstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Bürgstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
§ 3
Ermäßigung der Zahl der notwendigen Stellplätze
(1) Für Gebäude mit Wohnungen im Geltungsbereich des Marktes Bürgstadt ist abweichend von der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) für Wohnungen unter 50 m² Wohnfläche ein Stellplatz je Wohneinheit erforderlich.
(2) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 4
Herstellung und Ablöse der Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 2.300 Euro. Je nach Anzahl der abzulösenden Stellplätze wird grundstücksbezogen folgende Regelung getroffen:
• 1. bis 3. Stellplatz je Stellplatz den vollen Ablösebetrag
• 3. bis 6. Stellplatz je Stellplatz 75% des Ablösebetrages
• Ab dem 7. Stellplatz 50% des Ablösebetrages
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
(5) Die erforderlichen Stellplätze müssen unabhängig voneinander anfahrbar sein. Stauräume vor Garagen gelten nicht als Stellplätze im Sinne dieser Satzung.
§ 5
Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
§ 6
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge des Marktes Bürgstadt vom 16.01.2017 außer Kraft.
Bürgstadt, den 25.06.2025
Thomas Grün
1. Bürgermeister
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