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Bekanntmachung - Volksbegehren "Rettet die Bienen"

20.12.2018
BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren „Rettet die Bienen!“ (Eintragungsfrist vom 31. Januar bis 13. Februar 2019)

  1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „Rettet die Bienen!“ der Gemeinde des Marktes Bürgstadt und der Gemeinde Neunkirchen wird am Freitag, 11.01., Montag, 14.01. und Dienstag, 15.01.2019 während der Dienststunden im Rathaus Bürgstadt, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 1, Große Maingasse 1, 63927 Bürgstadt für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Voll-ständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

  2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

  3. Zur Eintragung in die Eintragungsliste für das Volksbegehren ist nur zugelassen, wer
    a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
    b) einen Eintragungsschein hat
    und stimmberechtigt ist.
    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Freitag, 11.01. bis spätestens Dienstag, 15.01.2019 schriftlich Einspruch einlegen. Am Freitag, 11.01., Montag, 14.01. und Dienstag, 15.01.2019 kann der Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift im/in Rathaus Bürgstadt, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 1, Große Maingasse 1, 63927 Bürgstadt eingelegt werden.

  4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu versichern. Briefliche Eintragung ist nicht möglich.

  5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer
    5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist,
    5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist und
    a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 10. Januar 2019) oder die Einspruchs-frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 15. Januar 2019) versäumt hat,
    b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist,
    c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

  6. Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Eintragungsfrist, 13.02.2019, 16:00 Uhr im/in Rathaus Bürgstadt, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 1, Große Maingasse 1, 63927 Bürgstadt schriftlich (auch per Telefax, E Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

  7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Ende der Eintragungsfrist (13.02.2019, 16:00 Uhr) ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

  8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

  9. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz, siehe oben Nr. 4), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens.


Datum                                     Unterschrift


18.12.2018                              gez. Seitz, Gemeinschaftsvorsitzender

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